Wasserr. Verhandl. am 20.03.2019, Ersatzstollen Neubrucker Lehnenstollen, II. Wr. Hochquellenleitung

Kundmachung der wasserrechtlichen Verhandlung am 20.03.2019 betreffend die Überprüfung der Ausführung des Ersatzstollens Neubrucker Lehnenstollen der II. Wiener Hochquellenleitung und Antrag auf nachträgliche Bewilligung diverser (geringfügiger) Abweichungen

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Verhandlung)

Mit Bescheid des Bundesministerium vom 16.12.2013, Zl. UW.4.1.6/0420-I/5/2013, wurde der Stadt Wien, MA 31 – Wiener Wasser, unter Vorschreibung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Ersatzstollens der II. Wiener Hochquellenleitung und der damit in Zusammenhang stehenden Anlagen zwischen dem Lueger Aquädukt und der Sulzgrabenbrücke erteilt.

In Entsprechung der in diesem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wurden in regelmäßigen Behörden- und Sachverständigenbesprechungen Berichte an die ho. Wasserrechtsbehörde und die Sachverständigen über den Projektfortgang gelegt.

Die Errichtung des Ersatzstollenabschnitts erfolgte aufgrund von Rissbildungen im Neubrucker Lehnenstollen als Folge tiefgreifender Hangbewegungen. Der Ersatzstollen im Bereich der Katastralgemeinden Fürteben und Grafenmühl zwischen dem Lueger Aquädukt und der Sulzgrabenbrücke liegt in ausreichendem Abstand zum aktiven Rutschkörper.

Mit Schreiben vom 18.4.2018 legte die Stadt Wien die Ausführungsunterlagen vor und ersuchte um Überprüfung der Ausführung und bescheidmäßige Bestätigung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung bzw. nachträgliche Bewilligung diverser (geringfügiger) Abweichungen.

Die Bundesministerin beraumt in dieser Angelegenheit hiermit gemäß §§ 100 Abs. 1, 107 und 121 Abs. 2 WRG 1959 die mündliche Verhandlung an.

Diese beginnt am

20.3.2019 um 9:30 Uhr

im

Gasthof D`JESSNITZALER STUB`N, 3283 St. Anton/Jeßnitz Nr. 10.

Nach Eröffnung der Verhandlung wird ein Ortsaugenschein durchgeführt werden. Sofern eine Teilnahme am Ortsaugenschein gewünscht wird, wäre dies spätestens bei der Eröffnung der Verhandlung anzumelden, wobei aus organisatorischen Gründen eine vorherige Mitteilung an die Behörde bevorzugt wird. Die mündliche Verhandlung wird um 13:00 Uhr am oben angegebenen Ort fortgesetzt.

Hinweis:

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der/die Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der/die Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin vertreten lässt,
  • wenn der/die Bevollmächtigte des/der Beteiligten die Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der/die Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36 AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit seinen/ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 42 Abs. 3 AVG).

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die eingereichten Ausführungsunterlagen liegen

  1. im Bundesministerium, Stubenring 12, 1010 Wien, 3. Stock, Zimmer 301, während der Amtsstunden auf. Um telefonische Anmeldung wird gebeten.
  2. im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Scheibbs, Rathausplatz 1, 3270 Scheibbs, während der Amtsstunden auf.
  3. im Gemeindeamt der Gemeinde St. Anton a.d. Jeßnitz, 3282 St. Anton a.d. Jeßnitz Nr. 5, während der Amtsstunden auf.

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