Information über die Auslegung der Bestimmungen zum Verschlechterungsverbot (C-461/13 - Urteil EuGH)

Herbstlaub im rauschenden Wasser
Foto: NP Thayatal / D. Manhart

Das in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geregelte Verschlechterungsverbot war Gegenstand der jüngsten Judikatur des EuGH.

Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands.

Das „Weser“-Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015, C-461/13, befasste sich mit der Frage der Verschlechterung im Zusammenhang mit dem ökologischen Zustand.

Die wesentlichen Rechtssätze des Urteils und eine erste Einschätzung der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Auslegung der Bestimmungen des Verschlechterungsverbotes im Wasserrecht (§§ 30a und 104a WRG 1959 sowie der Bezug habenden Verordnungen) wurden in einem Informationsschreiben zusammengestellt.

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