ÖBB-Infrastruktur AG, Kraftwerk Spullersee, Speicherentleerung 2020, wasserrechtliche Bewilligung

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 07.05.2019 betreffend Kraftwerk Spullersee, Speicherentleerung 2020

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

 Die ÖBB-Infrastruktur AG (ÖBB Infra) betreibt in Vorarlberg zwei Wasserkraftwerke Spullersee und Braz, welche die Kraftwerksgruppe Klostertal bilden. Die Kraftwerksgruppe befindet sich im Einzugsgebiet des Rheins in der Talsohle des Klostertals. Das Kraftwerk Braz bildet die Unterstufe des Kraftwerkes Spullersee und liegt ca. 10 km westlich talauswärts des Kraftwerkes Spullersee. Das Triebwasser des Kraftwerkes Spullersee stammt aus dem Spullersee, der über zwei Sperrenbauwerke verfügt und als Speichersee bewirtschaftet wird.

Die ÖBB–Infrastruktur AG hat mit Eingabe vom 19. Juli 2018 den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entleerung des Speichers Spullersee unter Vorlage der Unterlagen: Speicher Spullersee - Entleerung 2020; Juli 2018 gestellt.

Zur Behandlung des Antrages der ÖBB-Infrastruktur AG beraumt die Bundesministerin gemäß den §§ 9 ff, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 104a ff, 107, 111, 112, 117 und 118 WRG 1959 i.d.F. sowie §§ 40-44 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für

Dienstag, den 07. Mai 2019, um 09:30 Uhr

im Hotel Traube Braz,

Klostertalerstraße 12, 6751 Braz

an.

Gegenstand des Antrages:

Die ÖBB Infrastruktur AG ist nach der Betriebsvorschrift für das Kraftwerk Spullersee verpflichtet, ca. alle 10 Jahre eine Entleerung des Speichers durchzuführen, um die normalerweise unter Wasser liegenden Anlagenteile (Triebwassereinlauf mit Rechen und Einlaufdrosselklappe sowie der Grundablass mit Einlauftrog, Rechen, Grundablassrohr, Absperrklappe und Kugelhahn) zu überprüfen.

Die Wasserseiten der Talsperren werden jährlich im Rahmen der Leerstaubegehungen bei möglichst tiefem Seestand begangen und begutachtet. Die geplante Entleerung des Speichers im Spätwinter 2020 wird unter einem auch zur Erneuerung von Anlagenteile und zur Errichtung des neuen Kraftabstieges genützt. Die letzte Entleerung des Speichers wurde 2007 durchgeführt; wasserrechtlich bewilligt mit Bescheid des Bundesministeriums vom 31.01.2007, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0070-I/6/2007.

Beschreibung des Vorhabens:

Der natürliche Wasserspiegel liegt auf 1795,99 müA und wird durch die 20 m hohe Nordsperre und die 39 m Südsperre maximal bis zum Stauziel auf 1829,60 müA aufgestaut. Der Speicher hat zwischen diesem Stauziel und dem Absenkziel auf 1790,00 müA einen Nutzinhalt von 15,7 hm3.

Mit Bescheid des Bundesministeriums vom 13.02.2019, Zl. BMNT-UW.4.1.6/0423-I/2/2018, wurde der ÖBB Infrastruktur AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Erneuerung des Kraftabstiegs erteilt. Um Synergien mit dem wasserrechtlichen bewilligten Projekt „Kraftwerk Spullersee, Wasserweg Neu“ nutzen zu können, ist vorgesehen, die im Rhythmus von 10 Jahren durchzuführende Entleerung des Speichers Spullersee – in Abstimmung mit dem Bauzeitplan Wasserweg Neu – im Spätwinter 2020 durchzuführen.

Der See wird zunächst ab Dezember im Rahmen des normalen Kraftwerksbetriebes auf das Absenkziel von 1790,00 müA gebracht.

Um die Vorfluter zu schonen, soll so viel Wasser wie möglich durch den Kraftabstieg abgeführt werden. Da bei Betrieb unterhalb des Absenkzieles die Gefahr des Eintrages von Luft, in weiterer Folge auch Geschiebe bzw. Schwebstoffen besteht, erfolgt die Entleerung bis zur Kote 1788,00 müA mit reduzierter Maschinenleistung (geringere Geschwindigkeit beim Einlauf) und unter genauer Beobachtung durch die Werksmannschaft.

Die Einlaufschwelle des Triebwasserweges liegt auf Kote 1785,96 müA. Der See soll bis zu diesem Niveau unter Einsatz von nur einer Maschine mit händischer Leistungsvorgabe, bzw. gegebenenfalls über die Strahlablenker abgesenkt werden.

Der dann noch oberhalb der Schwelle des Grundablasses verbleibende Speicherinhalt von ca. 250.000 m3 wird kontrolliert mittels Grundablass über den Spreubach abgeleitet. Dabei werden zunächst bei Teilöffnung des Grundablasses geringere Wassermengen abgegeben, bis sich im Vorfluter ein stabiles Gerinne etabliert hat. Erst danach erfolgt die vollständige Öffnung des Kugelhahnes.

Nach Abschluss der vollständigen Entleerung verbleibt ein ca. 10 – 15 m tiefer Restsee im Bereich zwischen Südsperre und „Grüner Bühel“.

Im Zuge der Entleerung wird sich im Speicher ein Gerinne ausbilden, über welches der Restsee und nachfolgende natürliche Zuflüsse abfließen werden. Dieser Prozess ist unweigerlich mit der Mobilisierung von Sedimenten verbunden. Auch werden durch die Abflüsse im Spreubach Feinteile in Bewegung versetzt, die sich dort in den vergangenen Jahren abgelagert haben.

Es finden sich im Bereich der Entnahmebauwerke jedoch keine nennenswerten Anlandungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Entleerung lediglich verträgliche Mengen an Feinteilen kontrolliert in den Vorfluter gelangen werden.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung ist dem Projekt zu entnehmen.

Es ist von der Bundesministerin das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen auf:

 •  Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 3. Stock, Zimmer 319, 1010 Wien

• Gemeindeamt Dalaas, Bahnhofstraße 140, 6752 Dalaas

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

•  wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,

•  wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,

•  wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,

•             wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie gemäß § 42 Abs. 1 AVG, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

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