Wasserrechtliche Kollaudierungsverhandlung; Stadt Wien, Abschnitt Hafen Lobau bis Schönauer Schlitz

Stadt Wien; verbesserter Donauhochwasserschutz Wien; linkes Donauufer; Marchfeldschutzdamm; Abschnitt Hafen Lobau bis Schönauer Schlitz; wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren; Anberaumung einer mündlichen Kollaudierungsverhandlung;

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung)

1. Mit ha. Bescheid vom 17.6.2009, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0134-I/6/2008, wurde der Stadt Wien (im Folgenden: Konsensinhaberin) die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „verbesserter Donauhochwasserschutz Wien, linkes Ufer, Marchfeldschutzdamm, Abschnitt Hafen Lobau – Schönauer Schlitz“ (Damm-km 12,0 bis Damm-km 20,1) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegenstand des mit diesem Bescheid wasserrechtlich bewilligten Vorhabens ist die Erhöhung der Dammkrone auf eine Höhe von PHW plus einer entsprechenden Sicherheitshöhe.

1.1. Der ha. Bescheid vom 17.6.2009 enthält ferner Ausführungen zu einem von der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (im Folgenden: DHK) ausgeführten Sanierungsprojekt, welches nach den Ausführungen des ha. Bescheides vom 17.6.2009 als bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahme anzusehen sei. Das Sanierungsprojekt habe die Verbesserung des baulichen Zustandes des Dammes (Anpassung an den heutigen Stand der Technik, Verbesserung der Standfestigkeit) zum Gegenstand.

2. Mit Schreiben vom 11.7.2013, Zl. MA 45 – GM-783/08, legte die Konsensinhaberin dem damaligen BMLFUW die Ausführungsunterlagen bezogen auf das mit ha. Bescheid vom 17.6.2009 wasserrechtlich bewilligte Vorhaben vor und suchte um die Durchführung eines Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 an.

3. Das Bundesministerium hat daher das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren, betreffend das mit ha. Bescheid vom 17.6.2009 wasserrechtlich bewilligte Vorhaben, durchzuführen.

4. Das Bundesministerium beraumt nach § 100 Abs. 1 iVm § 107 iVm § 121 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung an. Anlässlich der mündlichen Kollaudierungsverhandlung werden auch Dauervorschreibungen, betreffend die Dammkontrolle bzw. Dammerhaltung, ua. mit der Konsensinhaberin und der DHK diskutiert werden. Die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung findet am

 

12. Oktober 2018, 09:30 Uhr

im Vortragssaal des Magistrates der Stadt Wien  

MA 49 – Forstamt und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien

Dr. Anton Krabichler-Platz 3, 2301 Groß Enzersdorf, 1. Stock

 

statt.

5. Gemäß § 121 WRG 1959 hat sich das Bundesministerium nach Fertigstellung von der bewilligungsgemäßen Ausführung des Vorhabens zu überzeugen. Geringfügige Abweichungen vom bewilligten Vorhaben können unter den Voraussetzungen des § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden. Gegenstand der wasserrechtlichen Überprüfung sind daher schwerpunktmäßig die Fragen, ob

  • die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt wurde,
  • die Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt oder nicht erfüllt sind bzw. gegenstandslos geworden sind oder als Dauervorschreibungen weiter gelten und
  • die Abweichungen vom bewilligten Vorhaben geringfügig sind und nachträglich genehmigt werden können.
     
    5.1. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kann weder das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben bekämpft werden noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.6.2009 richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH Zlen. 90/07/0099 und 2010/07/0038).
     
    5.2. Bezogen auf die in der mündlichen Kollaudierungsverhandlung zu diskutierenden Dauervorschreibungen, betreffend die Dammkontrolle bzw. Dammerhaltung, kommt eine gesonderte bescheidmäßige Vorschreibung durch das Bundesministerium in Betracht.

6. Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

6.1. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

6.2. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

7. Die Ausführungsunterlagen nach § 121 WRG 1959 liegen im Bundesministerium (Stubenring 12, 1010 Wien, 3. Stock, Zimmer 322) während der Amtsstunden bis zum 11.10.2018 zur Einsichtnahme auf.

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