Wasserrechtliches Überprüfungsverfahren am 29.4.2019; Kraftwerk Wiestal der Salzburg AG

Wasserrechtliches Überprüfungsverfahren bezogen auf Wiederverleihung am 29.4.2019; Kraftwerk Wiestal der Salzburg AG

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung)

1. Mit ha. Bescheid vom 1.12.2009, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0330-I/6/2008, wurde der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (im Folgenden: Antragstellerin) die wasserrechtliche Bewilligung für die im Projekt des Kraftwerkes Wiestal dargestellten Maßnahmen unter Vorschreibung mehrerer Auflagen wiederverliehen.

2. Mit Schreiben vom 30.10.2014 gab die Antragstellerin gegenüber dem ehemaligen BMLFUW die Ausführung des mit ha. Bescheid vom 1.12.2009 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens bekannt und suchte unter Vorlage von Ausführungsunterlagen, die in weiterer Folge mehrfach überarbeitet wurden, um die Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens an. Unter einem suchte die Antragstellerin nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 um die nachträgliche Genehmigung von näher bezeichneten Abweichungen von dem mit dem ha. Bescheid vom 1.12.2009 genehmigten Vorhaben an.

3. Die für die Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens maßgebende Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“

 

4. Die Bundesministerin hat daher im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren schwerpunktmäßig die Fragen zu klären,

  • ob die ausgeführte Anlage entsprechend dem ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 ausgeführt wurde,
  • ob die Auflagen des ha. Bewilligungsbescheides vom 1.12.2009 erfüllt oder nicht erfüllt sind bzw. gegenstandslos geworden sind bzw. als Dauervorschreibungen weiter gelten und
  • ob die Abweichungen von dem mit ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 bewilligten Vorhaben „geringfügig“ im Sinn des § 121 WRG 1959 sind und (mangels Nachteiligkeit für fremde Rechte und öffentliche Interessen) nachträglich genehmigt werden können.

 

5. Eine Partei des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 darf das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben auch dann einwenden, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. VwGH Zl. 98/07/0100).

6. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kann weder das mit ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 wasserrechtlich bewilligte Vorhaben bekämpft werden noch können Einwendungen, die sich gegen den ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2019 richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH Zlen. 90/07/0099 und 2010/07/0038).

7. Das Bundesministerium beraumt nach § 100 Abs. 1, § 107 und § 121 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung bezogen den ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 an. Diese Verhandlung findet am

29.4.2019 um 10:30 Uhr,

am Sitz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation 

in der Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg

im Raum Nr. 092 a und 092 b (Erdgeschoß – Schulungstrakt)

statt.

8. An den Verfahren Beteiligte können persönlich zur Überprüfungsverhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte  oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

8.1. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

8.2. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

9. Die erwähnten Ausführungsunterlagen liegen

  • im Bundesministerium (Stubenring 12, 1010 Wien, 3. Stock, Zimmer 322)
  • am Sitz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg, Raum Nr. 028, Erdgeschoß)
    jeweils während der Amtsstunden und jeweils bis zum 26.4.2019 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
     

10. Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass derzeit die wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsordnung für die wasserbaulichen und maschinellen Anlagen des Kraftwerks Wiestal, in der Version 2.3, in Geltung steht (vgl. den ha. Bescheid vom 5.12.2018, Zl. BMNT-UW.4.1.6/0574-I/2/2018).

11. Die nachfolgende Zustellverfügung orientiert sich an dem von der Antragstellerin zuletzt vorgelegten Dokument „Parzellenverzeichnis, Wasser- und Fischereiberechtigte“ (Stand: 1.2.2019).

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