Wasserrechtliche Verhandlung am 23.10.2018, Innkraftwerk Oberaudorf-Ebbs

Kundmachung der wasserr. Verhandlung am 23.10.2018 betreffend die Überprüfung der Ausführung des Innkraftwerkes Oberaudorf-Ebbs der Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG (Basisprojekt 1985 samt sämtlichen Detail- und Änderungsbewilligungen inkl. Projekt "Maßnahmen zur Stauraumbewirtschaftung auf Basis HQ 100 HORA") und Antrag auf nachträgliche Bewilligung diverser (geringfügiger) Abweichungen

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Verhandlung)

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 01.07.1987, Zl. 14.294/114-I4/86, sowie diversen folgenden Detail- und Änderungsbescheiden, wurde der Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG die wasserrechtliche Genehmigung zu Errichtung, Bestand und Betrieb des Innkraftwerkes „Oberaudorf-Ebbs“ erteilt. Die Anlage wurde in den Jahren 1988 bis 1992 errichtet und wird seither betrieben.

Mit Bescheid vom 02.10.2008, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0417-I/6/2007, erteilte der Bundesminister, die wasserrechtliche Genehmigung für diverse Maßnahmen zur Stauraumbewirtschaftung, insbesondere für Sohlbaggerungen im Stauraum, die Gestaltung des Stauraumes durch Einbau eines Leitwerkes, Damm- und Ufererhöhungen sowie eine abgeänderte Unterwassereintiefung.

Mit Schreiben vom 20.03.2018 legte die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG Ausführungsunterlagen betreffend die gesamte Anlage, d.h. für das Basisprojekt 1985, sämtliche Detail- und Änderungsvorhaben sowie auch die mit oa. Bescheid vom 02.10.2008 genehmigten Maßnahmen, vor und ersuchte um Überprüfung der Ausführung und bescheidmäßige Bestätigung der Übereinstimmung der Anlage mit den erteilten Bewilligungen bzw. nachträgliche Bewilligung diverser (geringfügiger) Abweichungen. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen (geringfügigen) Abweichungen und Abänderungen, deren Bewilligung beantragt wurde, findet sich im Technischen Bericht, der als Teil der Projektsunterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird (siehe unten).

Die Bundesministerin beraumt in dieser Angelegenheit hiermit gemäß §§ 100 Abs. 1, 107 und 121 Abs. 2 WRG 1959 die mündliche Verhandlung an.

Diese beginnt

am 23.10.2018 um 9:00 Uhr

im Gasthof „Zur Schanz“ in Schanz 1, 6341 Ebbs

und wird erforderlichenfalls am 24.10.2018 fortgesetzt.

Hinweis:

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der/die Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der/die Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin vertreten lässt,
  • wenn der/die Bevollmächtigte des/der Beteiligten die Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der/die Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36 AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit seinem/ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 42 Abs. 3 AVG).

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die eingereichten Ausführungsunterlagen liegen

  1. im Bundesministerium, Stubenring 12, 1010 Wien, 3. Stock, Zimmer 304 sowie
  2. im Gemeindeamt der Gemeinde Ebbs, 6341 Ebbs, Kaiserbergstrasse 7,

jeweils während der Amtsstunden in der Zeit von 17.09.2018 bis 15.10.2018 zur Einsichtnahme auf.

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