Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 24.01.2018, Sperre Thurnberg

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den 24.01.2018, für das Projekt der evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. „Sperre Thurnberg – Maßnahmen zur Ertüchtigung von Grund- und Spülablasse und Entleerung des Stausees Thurnberg"

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 06.10.1951, Zl. 96.112/38-42./032/50, wurde der NEWAG, nunmehr evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H., die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Thurnberg-Wegscheid erteilt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22.01.1955, Zl. 96.112/129-21.031/43, wurde die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt.

Mit Schreiben vom 03.10.2014 hat die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Antragstellerin) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ertüchtigung von Grund- und Spülablass an der Sperre Thurnberg am Kamp unter Vorlage der Einreichunterlagen (Stand: Oktober 2014) angesucht.

Mit Schreiben vom 26.06.2015 hat die Antragstellerin um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Entleerung des Speichers Thurnberg unter Vorlage von Einreichunterlagen (Stand: Juni 2015), die auch ökologische Begleitmaßnahmen enthalten, angesucht.

Aufgrund mehrfacher Ergänzungen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.12.2016 eine überarbeitete Einreichung (Stand 25.11.2016) vor, die die bis dahin vorgelegten Einreichunterlagen zur Gänze ersetzt, sodass sie als konsolidierte Fassung der Einreichunterlagen gilt.

Mit Schreiben vom 18.09.2017 wurden von der evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. noch ergänzende und klarstellende Ausführungen an das Bundesministerium übermittelt.

Projektbeschreibung

Ertüchtigung von Grund- und Spülablass:

Die beiden Betriebsauslässe der Talsperre Thurnberg, Grundablass und Spülauslass, sind aktuell jeweils nur mit einem unter Durchfluss öffen- bzw. verschließbaren Verschlussorgan ausgestattet. Grund- und Spülablass sollen jeweils mit einem zweiten, unabhängigen Betriebsverschluss ausgestattet werden. Jeder dieser Verschlüsse wird dabei auf die volle Belastung dimensioniert, sodass er unter Durchfluss jederzeit geöffnet oder geschlossen werden kann.

Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen die jeweils vorhandenen Schützen vorgelagerten Dammtafeln. Nur diese sollen entsprechend umgebaut und ertüchtigt werden. An den vorhandenen Betriebsverschlüssen sind – außer eventuell erforderlichen korrosionsschutztechnischen Maßnahmen – keine weiteren Ertüchtigungen vorgesehen. Die Dammtafeln von Grund- und Spülablass sind exakt baugleich, als Gleitschützen ausgebildet, mit Abmessungen von 1670 mm Höhe und 2500 mm Breite.

Der Spülablass ist unmittelbar neben der Überfallssektion situiert. Die Überfallssektion ist durch einen erwiesen funktionierenden Verklausungsschutz vor Verklausungen gesichert. Nach Hochwässern besteht die Gefahr, dass an ihm angelandetes Treibholz als Totholz in die Nähe des Spülablasses sinkt. Im Zuge des gegenständlichen Projekts ist vorgesehen vor dem Spülablass einen Grobrechen zu installieren.

Entleerung des Stausees:

Für die Kontrolle der gesamten Betonoberflächendichtung und der Anschlüsse an die Herdmauer ist eine Entleerung des Stausees erforderlich.

Kontrolle der oberwasserseitigen Dammdichtung:

Im Zuge der ausgeführten Maßnahmen wird eine Detailinspektion der wasserseitigen Beton-Oberflächendichtung bzw. die damit einhergehende Generalsanierung der Fugenabdichtungen durchgeführt.

All diese Maßnahmen sollen in einem Zeitraum stattfinden, der Mitte August eines Kalenderjahres beginnt und jedenfalls vor Jahresende desselben Kalenderjahres, möglichst noch vor Einsetzen der Winterfröste endet. In Anbetracht der Vorlaufzeiten wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2019 mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen wird.

Die konkret geplanten Maßnahmen sind in den aktualisierten Einreichunterlagen näher dargestellt.

Vom Bundesminister ist nun das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Der Bundesminister beraumt nach §§ 100 und 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung an. Diese findet am

 

24.01.2018, um 10:00 Uhr,

im Veranstaltungssaal im Pfarrhof Idolsberg, Idolsberg 2,

3544 Idolsberg

 

statt.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der/die Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikern) vertreten lässt,

  • wenn der Bevollmächtigte des/der Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,

  • wenn sich der/die Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36 AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder

  • wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit seinem/ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

    Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

    Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§42 Abs. 3 AVG).

    Die Einreichunterlagen liegen

  • im Bundesministerium, Stubenring 12, 1010 Wien, Zimmer 318, 3. Stock und

  • beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Krumau, Krumau/Kamp 22, 3543 Krumau/Kamp

    während der Amtsstunden bis einschließlich 23.01.2018 zur Einsichtnahme auf.

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