Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 04.10.2018, Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den 04.10.2018, für das Projekt der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal (Gemeinden Eckartsau, Engelhartstetten und Haringsee) "Neueinreichung Schaltspiegelabsenkung in den Pumpwerken 3 und 7 am Rußbach".

K U N D M A C H U N G

Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung

Grundwasseranstiege in den Jahren 2008-2010 haben im Marchwinkel wie im gesamten Marchfeld zu Kellervernässungen geführt.

Mit Bescheid des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.05.2012, UW.4.1.11/0127-I/6/2012, wurde den Gemeinden Engelhartstetten, Eckartsau und Haringsee die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Erweiterung des Betriebsbereichs der Pumpwerke 3 und 7 Absenkung der Schaltspiele der GW-Pumpen zwecks lokaler Grundwasserentlastung“ erteilt. Diese Bewilligung wurde mit 31.03.2014 befristet.

Unter Einhaltung der vorgesehenen Frist von sechs Monaten haben die Gemeinden Engelhartstetten, Eckartsau und Haringsee mit Schreiben vom 13.09.2013 um Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der gegenständliche Sonderbetrieb zweimal durchgeführt (2013 und 2014/2015). Die Betriebsweise der Pumpwerke 3 und 7 wies dabei geringfügige Abweichungen vom Einreichprojekt 2011 auf.

Mit Schreiben vom 05.02.2018 stellten die Gemeinden Engelhartstetten, Eckartsau und Haringsee den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Erweiterung des Betriebsbereichs der Pumpwerke 3 und 7 Absenkung der Schaltspiele der GW-Pumpen zwecks lokaler Grundwasserentlastung, Neueinreichung 2017“.

Die Antragsteller, die Gemeinde Eckartsau (Obere Hauptstraße 1, 2305 Eckartsau), die Gemeinde Engelhartstetten (Obere Hauptstraße 2, 2292 Engelhartstetten) und die Gemeinde Haringsee (Kirchengasse 23, 2286 Haringsee) werden durch den Bürgermeister der Gemeinde Engelhartstetten (dieser durch das Ingenieurbüro der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal/ land.und.wasser) vertreten.

Projektbeschreibung:

Die für die Inbetriebnahme der Pumpwerke 3 und 7 maßgebenden Ein- und Ausschaltwasserspiegel sollen für alle installierten Pumpen abgesenkt werden:

  • Pumpwerk 3 (Rußbach-km 2,85): Absenken um maximal 0,7 m;
  • Pumpwerk 7 (Rußbach-km 7,40): Absenken um maximal 0,5 m.

 

Die geänderten Schaltspiele führen dazu, dass vermehrt Grundwasser über die Pumpwerke in den Rußbach abgeleitet wird. Die geplanten Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Möglichkeit schaffen, bei hohen Grundwasserständen eine verstärkte Grundwasserentlastung zu erzielen. Es soll eine lokale Absenkung von Grundwasserspiegeln erreicht bzw. ein möglicher weiterer Anstieg des Grundwasserniveaus reduziert werden. Laut Modellrechnung ist bei einem längeren Pumpbetrieb eine Absenkung von mehreren Dezimetern möglich. Es sind keine baulichen Änderungen an den bestehenden Anlagen erforderlich.

Projektgemäß sind klar definierte Kriterien vorgesehen, ab deren Erreichen eine Absenkung der Schaltspiele erfolgen kann. Es sind auch Kriterien festgelegt, bei deren Erreichen jedenfalls wieder vom Sonderbetrieb auf den Normalbetrieb übergegangen werden soll (Anhebung der Schaltspiele), um zu vermeiden, dass es zu unzulässig tiefen Grundwasserspiegellagen kommt.

Änderungen gegenüber dem Einreichprojekt 2011:

Im Zusammenhang mit der Adaptierung der Pumpensteuerung für die tieferen Schaltspiele sowie bei der Durchführung des Sonderbetriebs wurden Änderungen gegenüber dem Einreichprojekt 2011 vorgenommen.

a) Umstellung der Steuerung an den Pumpwerken 3 und 7 auf Niveaugruppen

Im Sonderbetrieb werden neben den Schaltspielen der Grundwasserpumpen auch jene der Oberflächenwasserpumpen im gleichen Ausmaß tiefer gesetzt, sodass sich bei Auslastung der Grundwasserpumpe und weiter steigendem Wasserstand im Teichvorland die Oberflächenwasserpumpen entsprechend ihrer höhenmäßigen Staffelung zuschalten.

b) Vorgezogene Schaltspielabsenkung bei Prognose großer Niederschlagsmengen

Bei den bisherigen Sonderbetriebsphasen hat es sich im Hinblick auf die angestrebte Entlastungswirkung als sinnvoll erwiesen, den Übergang auf Sonderbetrieb vorausschauend vorzunehmen, wenn das Überschreiten der oberen Grenzhöhen an den Steuersonden innerhalb der nächsten Tage zu erwarten ist.

c) Geringfügige Änderung der Grenzwasserstände

Im Zuge der Ausarbeitungen zu den Berichten über den Sonderbetrieb wurde festgestellt, dass sich die im Einreichprojekt 2011 angegebenen Grenzwasserstände nicht wie im Projekt dargestellt auf den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 2010, sondern Jänner 1996 bis August 2011 beziehen. Mit dem gegenständlichen Einreichprojekt wird dies richtiggestellt.

Die wasserrechtliche Bewilligung wurde bis 31.12.2082 beantragt. Dieses Datum entspricht jenem der Bewilligungen für das Marchfeldkanalsystem, dem die betroffenen Pumpwerke angehören.

Ob nach Erreichen der Kriterien die Schaltspiele tatsächlich abgesenkt bzw. wieder angehoben werden, entscheiden die drei Gemeinden. Verantwortlicher Ansprechpartner ist der Bürgermeister der Gemeinde Engelhartstetten. Die Betriebsführung der Anlagen, insbesondere der Pumpwerke, erfolgt durch das Personal der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal gemäß der aktuellen Betriebsordnung sowie unter Berücksichtigung der beantragten Erweiterung des Betriebsbereichs für die Pumpen in den Pumpwerken 3 und 7.

Das Bundesministerium beraumt gemäß §§ 9, 10, 32, 60ff, 100, 105, 107, 111 und 117 WRG 1959 sowie §§ 40 bis 44 AVG eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung für

Donnerstag, den 04. Oktober 2018

an.

Die Verhandlung beginnt um 09:30 Uhr

im Betriebsgebäude der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal, Franz-Maierstraße 47, 2232  Deutsch-Wagram.

Die Projektsunterlagen liegen während der Amtsstunden bei der Gemeinde Engelhartstetten zur Einsicht auf.

Hinweise:

Gemäß § 42 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie Einwendungen gegen das Vorhaben nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder in der Verhandlung selbst vorbringt.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 42 Abs. 3 AVG).

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder einen Vertreter/eine Vertreterin entsenden. Der/die Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

Der/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn der/die Bevollmächtigte die Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit seinem/ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Es ergeht eine persönliche Verständigung gegenüber jenen, die Parteien und Beteiligte des Bewilligungsverfahrens sind.

Zur Verhandlung bringen Sie bitte diese Verständigung mit.

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