Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 04.08.2020, Kraftwerk Langenegg, Speicher Bolgenach

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 04. August 2020, betreffend Kraftwerk Langenegg, Speicher Bolgenach, Feststoffbewirtschaftung (neu)

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

 Die illwerke vkw AG betreibt im Vorderen Bregenzerwald das Kraftwerk Langenegg mit dem Speicher Bolgenach. Die Kraftwerksanlage wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. März 1975, GZ 69.422-I/1/74, zum bevorzugten Wasserbau erklärt und mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1975, GZ 14.651/04-I/4/75, bewilligt. Das Wasserrecht ist im Wasserbuch des Amtes der Vorarlberger Landesregierung unter WBBR 1854 eingetragen.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 hat die illwerke vkw AG (vormals: Vorarlberger Kraftwerke AG) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Feststoffbewirtschaftung (neu) des Speichers Bolgenach angesucht.

Zur Behandlung des Antrages der illwerke vkw AG beraumt die Bundesministerin gemäß den §§ 9 ff, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 104a, 107, 111, 112, 117 und 118 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie §§ 40-44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für

Dienstag, den 04. August 2020

an.

Diese beginnt um 09:00 Uhr in der Gemeinde Hittisau, Ritter von Bergmann Saal, Platz 187, 6952 Hittisau und wird erforderlichenfalls am 05. August 2020 fortgesetzt.

Die Verhandlung wird gemeinsam mit dem Verfahren nach dem Natur- und Landschaftsschutz der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführt.

Gegenstand des Antrages:

Die Kraftwerksanlage Langenegg ist seit dem Jahre 1979 in Betrieb und nutzt das Gewässer der Bolgenach (Einzugsgebiet rund 91 km2), der Subersach (Einzugsgebiet rund 88 km2) und des Wüstebaches (Einzugsgebiet rund 9 km2). Während die Bolgenach direkt in den Speicher mündet, werden die beiden weiteren Zubringer beigeleitet. Der Speicher Bolgenach weist ein Bruttovolumen von rund 8,4 Miollionen m3 und einen Nutzinhalt von rund 6,5 Miollionen m3 bei Stauziel 744,20 m.ü.A. auf. Der Stausee und das Kraftwerk sind über den 5,9 km langen Rotenbergstollen verbunden, der das gespeicherte Wasser zu den Turbinen leitet. Das im Ortsgebiet von Langenegg gelegene Kraftwerk Langenegg mit zwei Maschinensätzen weist bei einer Bruttofallhöhe von 280 m eine Ausbauwassermenge von 32 m3/s auf.

Das Kraftwerk Langenegg verfügt über eine Engpassleistung von 74 MW. Im Regeljahr erzeugt das größte Kraftwerk der Kraftwerksgruppe Bregenzerwald rund 197 GWh Strom und liefert dabei einen wichtigen Anteil zur Landesversorgung mit elektrischer Energie. Im Kraftwerk Langenegg wird hochwertige Regelenergie sowie Fahrplanenergie für den Österreichischen Strommarkt erzeugt.

Beschreibung des Vorhabens:

Aufgrund des hohen Verlandungsgrades des Speichers Bolgenach wurde im Jahre 1996 ein Konzept zur Anpassung der wasserseitigen Betriebseinrichtungen und Feststoffbewirtschaftung von der Wasserrechtsbehörde genehmigt.

Die Betriebserfahrungen haben gezeigt, dass mit dem bestehenden Konzept die Verlandung des Speichers nicht dauerhaft in Grenzen gehalten werden kann.

Bei der Umsetzung der neuen Feststoffbewirtschaftung sollen vor allem die Erfahrungen aus der neuen Feststoffbewirtschaftung in Raggal einfließen:

  • Anpassung der Baggereinsätze
  • Neue Baggeranlage
  • Erweiterung des Baggerbereiches
  • Reduktion der Bestandsverlandung
  • Geschiebeentnahme und Rückgabe in die Bolgenach
  • Verlagerung des Geschiebes, künstliche Hochwässer
  • Optimierung bei der Reduktion des Feststoffeintrages in den Speicher

Mit einer nun angepassten Feststoffbewirtschaftung sollen eine nachhaltige Reduktion der Bestandsverlandung, die laufende Bewirtschaftung und Weitergabe der eingelagerten Sedimente und die Optimierung bei der Reduktion des Feststoffeintrages in den Speicher Bolgenach erreicht werden.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung ist dem Projekt zu entnehmen.

Es ist von der Bundesministerin das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei den nachstehenden Stellen auf:

  • Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien
  • Gemeinde Hittisau, Platz 370, 6952 Hittisau

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie gemäß § 42 Abs. 1 AVG, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 42 Abs. 3 AVG).

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

Auf die aktuellen Maßnahmen zu den COVID-19-Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

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