Wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung am 06.02. und 07.02.2019, Kraftwerk Sellrain-Silz

Kundmachung der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 06. und 07.02.2019, betreffend Kraftwerk Sellrain-Silz - "betreffend Ausführungen der Anlagenteile Speicher Finstertal, Kraftabstieg Kühtai, Krafthaus Kühtai, Zwischenspeicher Längental, Kraftabstieg Silz und Unterwasserkanal und den dafür erforderlichen Beileitungen sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen".

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung)

Die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) hat mit Eingabe vom 4. Oktober 1991 die Fertigstellung der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 angezeigt.

Zur Überprüfung der bewilligungsgemäßen Ausführung der Anlage beraumt das Bundesministerium  gemäß den § 121 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) sowie § 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung an für

Mittwoch, den 6. Februar 2019

betreffend die Ausführung der Anlagenteile Speicher Finstertal (Kraftabstieg Kühtai, Krafthaus Kühtai) Zwischenspeicher Längental (Kraftabstieg Silz) und des Unterwasserkanales

und für

Donnerstag, den 7. Februar 2019

betreffend die Beileitungen aus den Lüsenser Bächen, dem Fernaubach, Schöntalbach, Moarlerbach und Schefalmbach (Melach), aus dem Gleirschbach, Kraspesbach, Klammbach und Stockachbach (Zirmbach), aus dem Alpeinerbach (Stubai) und Mittertalbach (Nederbach), ferner zur Überleitung von Wasser aus dem Zwiselbach und Finstertalbach (Horlachbach) sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen.

Diese beginnt jeweils um 09:30 Uhr in der ORANGERIE STIFT STAMS, Stiftshof 7, 6422 Stams und wird erforderlichenfalls am 8. Februar 2019 fortgesetzt.

Gegenstand des Verfahrens

Die TIWAG hat unter Vorlage der Ausführungsunterlagen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Obersten Wasserrechtsbehörde, die Fertigstellung der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz angezeigt.

Die Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz wurde mit den Bescheiden des Bundesministers vom 2. Juli 1973, Zl. 80.652-I/1/72, vom 28. September 1979, Zl. 14.622/51-I 4/78 (versch. erforderliche Projektsabänderungen) und vom 23. November 1986, Zl. 15.622/07-I4/86, (Kühl- und Löschwasserversorgung des Krafthauses Silz) wasserrechtlich bewilligt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1979, Zl. 14.622/67-I 4/79 wurde der Teilstau für den Speicher Finstertal bis Kote 2250 mMh und der Aufstau im Speicher Längental, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Mai 1981, Zl. 14.622/100-I 4/80, Spruchabschnitt B, der Weiterstau im Speicher Finstertal bis Kote 2295 sowie zum Vollstau im Speicher Längental, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19.Oktober 1983, Zl 14.622/02-I 4/83 der Vollstau für den Speicher Finstertal für 1982/83 und 1983/84, ZL. 14.622/05-I 4/84 und mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27.Juni 1984, der Vollstau für 1984/85, bewilligt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1985, 16.622/05-I4/85, wurde der TIWAG die wasserrechtliche Bewilligung zur freien Speicherbewirtschaftung der Speicher Finstertal und Längental erteilt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Mai 1981, Zl. 14.622/100-I 4/80, Spruchabschnitt A, wurde festgestellt, dass die Triebwasserwege der Ober- und Unterstufe, das Schachtkraftwerk Kühtai sowie das Krafthaus Silz der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz der TIWAG entsprechend dem - mit den Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juli 1973, Zl. 80.652-I/1/72 und vom 28. September 1979, Zl. 14.622/51-I 4/78 - bewilligten Projekt ausgeführt wurden.

Die wasserrechtliche Bewilligung umfasst die Ausnutzung der Wasserkräfte im Sellrain in zwei Stufen bei Kühtai und Silz mit dem Speicher Finstertal und einem Ausgleichsbecken in Kühtai, dem Speicher Längental und mit den Beileitungen aus den Lüsenser Bächen, dem Fernaubach, Schöntalbach, Moarlerbach und Schefalmbach (Melach), aus dem Gleirschbach, Kraspesbach, Klammbach und Stockachbach (Zirmbach), aus dem Alpeinergach (Stubai) und Mittertalbach (Nederbach), ferner zur Überleitung von Wasser aus dem Zwiselbach und Finstertalbach (Horlachbach) sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen.

Zur Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten (Gesamt-)Anlage mit dem bewilligten Projekt wird ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt. Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des Projektes ist den Ausführungsunterlagen zu entnehmen.

Es ist vom Bundesministerium das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 4. Februar 2019 auf:

•   Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien

•   Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck

•   Bezirkshauptmannschaft Imst, Stadtplatz 1, 6460 Imst

•   Gemeinde Silz, Widumgasse 1, 6424 Silz

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Tiroler Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

•  wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,

•  wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,

•  wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,

•  wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verlieren.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Im Verfahren zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen gemäß § 121 WRG 1959 kann nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung eingewendet werden. Einwendungen gegen das Projekt sind unzulässig. Sollten Sie gegen die Ausführung der Anlage keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

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