VERBUND Hydro Power GmbH, KW St. Martin, Speicher Hierzmann, wiederkehrende Entleerungen u Spülungen

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 12.11.2019 betreffend wiederkehrende Entleerungen und Spülungen des Speichers Hierzmann, KW St. Martin, der VERBUND Hydro Power GmbH

KUNDMACHUNG
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Die VERBUND Hydro Power GmbH hat mit Eingabe vom 21. Februar 2018 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von wiederkehrenden Entleerungen und Spülungen des Speichers Hierzmann des KW St. Martin beantragt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 übermittelte die Antragstellerin die überarbeiteten Projektsoperate (Stand 18. Dezember 2018).

Zur Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beraumt das Bundesministerium gemäß den §§ 9, 11, 12, 15, 32, 100 Abs. 1, 105 und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) sowie den §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung an für

Dienstag, den 12. November 2019,
im Mehrzweckgebäude/Musikheim der Marktgemeinde Edelschrott,
Bergstraße 161, 8583 Edelschrott,
Beginn 9:00 Uhr.

 Projektbeschreibung

Der Speicher Hierzmann befindet sich in der Weststeiermark im Einzugsgebiet der Teigitsch. Der Stauraum des Speichers Hierzmann fasst bei Stauziel ein Nutzvolumen von etwa 7,1 Mio.  und ist durch eine 1950 errichtete Bogenmauer in Beton abgeschlossen. Anlässlich der vorgesehenen wasserseitigen Inspektion der Betriebsorgane ist im Jahr 2021 eine vollständige Entleerung des Beckens notwendig. Danach sollen die Entleerungen wiederkehrend in einem festgesetzten Intervall von drei bis sechs Jahren stattfinden.

Die letzte Totalentleerung des Speichers Hierzmann wurde mit Bescheid des Bundesministerium vom 21. März 2011, Gz. BMLFUW-UW.4.1.11/0235-I/6/2010, wasserrechtlich bewilligt und im Jahr 2014 durchgeführt.

Geplanter Abstau:

Vor dem Abstau wird der Speicher Hierzmann etwa auf Kote 680.00 m VERBUND abgesenkt. Von dieser Staulage aus erfolgt eine Einschätzung des Verlandungszustandes vor den Einlaufbauwerken von Triebwasserstollen, Grundablass und Restentleerungen (eventueller Tauchereinsatz). Danach wird der Speicher zunächst über die Triebwasserführung bis fast auf Kote 668.66 m VERBUND mit einem Durchfluss von maximal 16,5 m³/s abgesenkt. Ab Staukote 674.00 m VERBUND ist die Zuschaltung der Restentleerung bzw. des Grundablasses für die weitere Absenkung sowie für das Abdriften der Fischindividuen aus der Restwasserstrecke vorgesehen. Der Gesamtdurchfluss durch die Restentleerungen bzw. den Grundablass ist mit 6 m³/s vorgesehen.

Parallel zum Absenkvorgang werden Gerätschaften (Seilbergeanlage, Ponton) für das Entfernen von eventuell zudriftenden Hindernissen (Sinkholz, Wurzelstöcke, Speicherverunreinigungen) vorgehalten. Nach Beendigung der Speicherentleerung erfolgt eine Wasserabgabe vom Speicher Pack, um den Hierzmannspeicher rascher aufzufüllen. Nach wiedererfolgtem Teileinstau des Speichers Hierzmann wird die Ausleitungsstrecke über eine 8 m³/s Abgabe aus dem Grundablass Hierzmann nachgespült (Dauer mindestens 2 Stunden).

Im Rahmen der planmäßigen Entleerung ist mit einem Gesamtaustrag von Feststoffen im Umfang von 15.000 bis 20.000 zu rechnen. Dabei ist davon auszugehen, dass die grobkörnigen Anlandungen im hinteren Teil des Speichers über das Absenkziel durch die Speicherentleerung nicht aktiviert werden.

 Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 8. November 2019 auf:

  • Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien;
  • Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, Schillerstraße 10, 8570 Voitsberg;
  • Gemeinde Edelschrott, Packer Straße 17, 8583 Edelschrott;
  • Gemeinde St. Martin am Wöllmißberg, St. Martin a. W. 64, 8580 St. Martin a. W.

Es wird um Terminvereinbarung gebeten.

 Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den Gemeinden Edelschrott und St. Martin am Wöllmißberg sowie der Bezirksverwaltungsbehörde Voitsberg kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verlieren, soweit sie nicht bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

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