TIWAG, Zentrale Erzeugerleitstelle Silz (ZELSt), Betriebsordnung, wr. Überprüfungsverhandlung

Kundmachung der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 10.10.2019 betreffend TIWAG, Zentrale Erzeugerleitstelle Silz (ZELSt), Betriebsordnung, Fertigstellungsanzeige

 K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung)

Die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) hat mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 die Fertigstellung der Zentralen Erzeugerleitstelle Silz und die Aktualisierung der Betriebsordnung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 angezeigt.

Zur Überprüfung der bewilligungsgemäßen Ausführung der Anlage gemäß den § 121 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) und Genehmigung der Betriebsordnung gemäß den §§ 9, 11-14, 100 Abs. lit. d und 105 ff WRG 1959 sowie § 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) beraumt das Bundesministerium eine öffentliche mündliche Verhandlung an für

Donnerstag, den 10. Oktober 2019

Diese beginnt um 14:00 Uhr in der Zentralen Erzeugerleitstelle Silz, Dr. Meinrad Praxmarer Straße 2, 6424 Silz; Treffpunkt: Eingangsbereich des Gebäudes.

Gegenstand des Verfahrens

Mit Bescheid des Bundesministers vom 21. Juni 2017, UW.4.1.6/0467-IV/2/2016, wurde der Tiroler Wasserkraft AG mit Spruchabschnitt I und II die wasserrechtliche Bewilligung für die Zentrale Erzeugerleitstelle Silz und die Anpassung der Betriebsordnung gemäß §§ 9, 11-15, 30 ff, 50 Abs. 8, 100 Abs.1 lit. d, 101 Abs. 2, 105 ff WRG 1959 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der Zentralen Erzeugerleitstelle werden die Kraftwerke der Tiroler Wasserkraft AG ferngesteuert betrieben und überwacht. Die Zentrale Erzeugerleitstelle Silz (kurz: ZELSt) befindet sich am Standort des Kraftwerks Silz in der Dr. Meinrad Praxmarer Straße 2 in 6424 Silz. Die Leitstelle selbst befindet sich auf Ebene 2 im Leitstellengebäude. Der gesamte Bereich (Leitstelle, Büros, Sozialräume) ist als eigene Objektschutzzone mit streng regulierten Zutrittsrechten definiert. Die Empfehlungen der EN 50518 für bauliche und technische Anforderungen an Alarmempfangsstellen seien bei der Planung und Errichtung eingehalten worden. Alle wesentlichen Einrichtungen (EB-Versorgung, USV, HKLS, TK-Anbindung) seien redundant ausgeführt worden.

Die Tiroler Wasserkraft AG hat mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 unter Vorlage der Ausführungsunterlagen und der aktualisierten Betriebsordnung die Fertigstellung der mit Bescheid vom 21. Juni 2017, UW.4.1.6/0467-IV/2/2016, bewilligten Zentralen Erzeugerleitstelle Silz (ZELSt) dem Bundesministerium, Oberste Wasserrechtsbehörde, angezeigt.

Zur Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt. Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des Projektes ist den Ausführungsunterlagen zu entnehmen.

Es ist von der Bundesministerin das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien bis einschließlich 8.Oktober 2019 auf.

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Tiroler Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

•  wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,

•  wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,

•  wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,

•  wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verlieren.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Im Verfahren zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen gemäß § 121 WRG1959 kann nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung eingewendet werden. Einwendungen gegen das Projekt sind unzulässig. Sollten Sie gegen die Ausführung der Anlage keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

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