Abwasseremissionsverordnung Aquakultur

Oberflächengewässer
Foto: BML / Alexander Haiden

Gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (AAEV) ist für die Einleitung von Abwasser aus Aquakulturanlagen (Fischintensivhaltungen) eine eigene Sparten-Abwasseremissionsverordnung vorgesehen.

Abwässer aus Aquakulturanlagen können im Einzelfall auf Grund ihres Gehalts an Sauerstoff zehrenden Substanzen und Nährstoffen sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Arzneimitteln zu starken Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der von den Einleitungen betroffenen Oberflächengewässer führen.

In der AEV Aquakultur werden Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik für Einleitungen von Abwasser aus Aquakulturanlagen in Fließgewässer definiert.

Die Methodenvorschriften dieser Verordnung wurden gemeinsam mit den Methodenvorschriften anderer zahlreicher Verordnungen in der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, zusammengefasst.

Leitlinien für die Errichtung von Aquakulturanlagen/Fischteichanlagen

Ziel dieser Leitlinien ist die Verwaltungsvereinfachung und eine Vereinheitlichung des Vollzuges im gesamten Bundesgebiet.

Fischteiche unterliegen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Neben der wasserrechtlichen Bewilligung können auch Bewilligungen nach anderen Rechtsmaterien, insbesondere den Naturschutzgesetzen, Bauordnungen und Fischereigesetzen der Länder, dem Forstgesetz, dem Tierseuchengesetz für die Errichtung (und den Betrieb) einer Aquakulturanlage erforderlich sein. Für intensive Fischzuchtbetriebe (ab einer Produktion von 150 t/a in Schutzgebieten/ sonst ab 300 t/a) ist eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz erforderlich.

Grundsätzlich kann zwischen Durchflussanlagen und Teichanlagen (z.B. Karpfenteichwirtschaften) unterschieden werden. Kreislaufanlagen und Netzgehegeanlagen werden in diesen Leitlinien aufgrund der besonderen Anforderungen nicht behandelt.

Dieser mit Erlass des Bundesministers vom 23.04.2012, Zl. BMLFUW-UW.4.1.2/0011-I/4/2012, den Wasserrechtsbehörden zur Kenntnis gebrachte Leitfaden soll eine Leitlinie für den Bau und Betrieb sowie für das Bewilligungsverfahren von Aquakulturanlagen darstellen und Planenden bzw. Antragstellenden bei der Ausgestaltung ihrer Projekte von Aquakulturanlagen, aber auch die zuständigen Behörden unterstützen.

Rechtsgrundlagen:

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