Stauanlagen - Staubeckenkommission

Stauanlage Sankt Anton
Foto: EWA St. Anton

Stauanlagen sind Wasserkörper, die durch das Anlegen von Absperrbauwerken künstlich aufgestaut werden. Publiziert am 08.08.2011

Zur Sicherheit der Talsperren

Österreichs Talsperren und die durch sie geschaffenen Speicher leisten einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich des natürlichen Wasserdargebotes – etwa, um auch in Zeiten geringerer Abflüsse erneuerbare Energie aus Wasserkraft bereitzustellen, zum Rückhalt von Hochwässern und zur Bereitstellung von Wasser für die Beschneiung von Schipisten (Beschneiungsspeicher).

Damit eine angemessene Sicherheit dieser großen Ingenieurbauwerke gewährleistet wird, sind die Eigentümer zur sorgfältigen Überwachung und Instandhaltung verpflichtet.

Da aber öffentliche Interessen wesentlich betroffen sind, führt auch der Staat – mit Hilfe spezialisierter Organe unabhängige Sicherheitsüberprüfungen durch. Von diesem bewährten "Mehr Ebenen - Prinzip" sollte nicht abgegangen werden. Das bedeutet, dass die Unternehmen ebenso wie die staatliche Verwaltung dafür sorgen müssen, das auch in Zukunft kompetente Fachleute für diese anspruchsvollen Aufgaben zur Verfügung stehen.

Um den nachhaltigen Bestand von Stauanlagen zu sichern, ist neben einer konservativen Konstruktion (Entwurf mit Sicherheitsreserven) eine sensible Überwachung der Anlage (geschultes Personal, repräsentative Messeinrichtungen) erforderlich.

Für den extrem unwahrscheinlichen Fall von Schäden an der Anlage bzw. eines unerwartenden Verhaltens (Terrorismus, extremste Naturkatastrophen) sind zusätzlich Maßnahmen für den Notfall zu entwickeln (Alarmplan).

Nähere Ausführungen sind dem Download "12 Thesen zur Sicherheit der großen Talsperren Österreichs" zu entnehmen.

Staubeckenkommission

Zur fachlichen Begutachtung der sich auf Staubeckenanlagen und Talsperren beziehenden Fragen ist beim Bundesministerium eine Kommission eingerichtet, die in diesem Fachbereich die Wasserrechtsbehörden im Zuge oder außerhalb eines Wasserrechtsverfahrens zu unterstützen hat.

Rechtliche Grundlagen für Stauanlagen

Wesentliche, im öffentlichen Interesse liegende Aspekte der Sicherheitsbeurteilung von Stauanlagen sowie deren Überwachung sind durch das WRG 1959 und die Staubeckenkommissionsverordnung 1985 geregelt.

Anforderungen betreffend die Eigenüberwachung von Talsperren und Speicher durch den Betreiber (Talsperrenverantwortlicher), die Fremdüberwachung durch staatliche Stellen (Gewässeraufsicht des Landes, Staubeckenkommission – Talsperrenüberwachung des Bundes), sowie die Befassung der Staubeckenkommission sind durch die folgenden rechtlich relevanten Regelungen festgelegt. 
 
Wasserrechtsgesetz 1959

  • § 23a: regelt die Anforderungen an die Talsperrenverantwortlichen
  • § 104 (3): regelt, in welchen Fällen ein Gutachten der Staubeckenkommission eingeholt werden muss
  • § 131 (1): regelt die periodischen Überprüfungen durch die Staubeckenkommission
  • § 134 (7): regelt unter anderem, dass die Wasserrechtsbehörde im Interesse der allgemeinen Sicherheit auch kleinere Stauanlagen durch die Staubeckenkommission überprüfen lassen und auch Talsperrenverantwortliche vorschreiben kann.
  • Erlass des Bundesministerium „Ständige Talsperrenüberwachung“ vom 5.4.1964 der im Rahmen einer Erlassbereinigung 1996 außer Kraft gesetzt wurde, nach Ansicht der Obersten Wasserrechtsbehörde jedoch inhaltlich großteils weiterhin zu befolgen ist.

Downloads

Weiterführende Informationen