Gefahrenzonenplanung

Abbildung eines Gefahrenzonenplanes
Foto: die.wildbach

Die Gefahrenzonenplanung ist die Darstellung und Bewertung von Naturgefahren gemäß geltender Rechtslage, insbesondere des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F.

Strategische Positionierung
Die Wildbach- und Lawinenverbauung stellt dem Stand der Technik entsprechende, aktualisierte Gefahrenzonenpläne im gesetzlichen Auftrag des Forstgesetzes zur Verfügung. Auf Basis dieser Gefahrenzonenpläne werden die Gefahren und Risiken gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen aktualisiert dargestellt.
Der Gefahrenzonenplan (GZP) ermöglicht auch eine Gefahrendarstellung für Naturgefahren durch Steinschlag sowie Rutschungen und dient damit auch als Grundlage für die Maßnahmenplanung.

Der Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung

Ein Service für alle Gemeinden
Der Gefahrenzonenplan von die.wildbach wird für alle Gemeinden Österreichs erstellt, die Wildbach- bzw. Lawinen- bzw. Erosionsgebiete "beherbergen".

Der Gefahrenzonenplan ist ein flächenhaftes Gutachten über die Gefährdungen und soll als Grundlage für die Raumplanung, das Bau- und das Sicherheitswesen dienen.

Gerade die Hochwässer 2002 haben gezeigt, wie wichtig die Berücksichtigung gefährdeter Bereiche in der Raumordnung ist. Um diese Gefährdungen in Art und Ausmaß zu erkennen, werden auf Basis des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F.), § 11 seit fast 30 Jahren Gefahrenzonenpläne erstellt und den Gemeinden als zuständige Instanzen für die örtliche Flächenwidmung und Bauplanung zur Verfügung gestellt.

Inhalt des Gefahrenzonenplanes

Innerhalb des "Raumrelevanten Bereiches" (schwarz strichlierte Linie im Foto) werden nach intensiven Erhebungen in den Einzugsgebieten und Auswertung bisheriger Ereignisse die Gefährdungen durch Wildbäche und Lawinen ausgewiesen. Der Grad der Gefährdung wird auf Basis der langjährigen Erfahrung der MitarbeiterInnen durch die Unterscheidung in Rote und Gelbe Gefahrenzonen parzellenscharf dargestellt.

Bauverbot in Roten Zonen
"Die Rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist." (Auszug aus "Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976").
Das bedeutet absolutes Bauverbot für neue Gebäude in Roten Gefahrenzonen. Ausnahmen sind nur bei Modernisierungen bestehender Gebäude möglich, wenn damit eine Erhöhung der Sicherheit verbunden ist. Dazu bedarf es eines "Antrages auf Ausnahme von den Folgen eines Hinderungsgrundes", der über die zuständige Gebietsbauleitung an die Abteilung III/4 des Bundesministerium gestellt werden kann.

Bauen mit Auflagen in Gelben Zonen

"Die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist." (Auszug aus "Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976").

Eine Bebauung in Gelben Gefahrenzonen ist daher unter Einhaltung von Auflagen, die im Rahmen eines Einzelgutachtens der zuständigen Gebietsbauleitung im Bauverfahren vorgeschrieben werden, möglich.
 
Hinweis- und Vorbehaltsbereiche
Darüber hinaus werden in den Gefahrenzonenplänen noch Blaue Vorbehaltsbereiche (Freihaltung für Schutzmaßnahmen) und Braune (andere eogene Gefahren, z.B. Steinschlag oder Rutschung) bzw. Violette (z.B. notwendige Überflutungsräume) Hinweisbereiche ausgewiesen.
 
Dauer der Gültigkeit bzw. Revision des Gefahrenzonenplanes
"Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen den Gefahrenzonenplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen." (Auszug aus "Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976").
Dies bedeutet, dass bei Änderung der Verhältnisse in den Einzugsgebieten (z.B. durch Verbauungsmaßnahmen) oder deren Bewertung (z.B. Änderung der Kriterien der Beurteilung der Gefahrenmechanismen) eine Überarbeitung (Revision) des Gefahrenzonenplanes zu erfolgen hat.