Darf man im Wald Rodeln?

Spätwintertag mit Blick auf den "Grimming"
Foto: BML / LFZ/Buchgraber

Das Rodeln oder auch das Bobfahren im Wald (wozu auch die Forststraßen oder sonstigen Waldwege gehören) gilt als Befahren und erfordert daher die Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers oder der Erhalterin bzw. des Erhalters der Forststraße.

Rodeln und Bobfahren im Wald

Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf.

Von dieser Legalservitut sind bestimmte Waldflächen sowie solche Waldflächen ausgenommen, die der Waldeigentümer (in forstrechtlich zulässiger Weise) gesperrt hat.

Darüber hinaus können Waldflächen auch nach anderen Gesetzen von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen (hierfür gesperrt) sein.

Eine über das Betreten und Aufenthalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf die Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist, zulässig.

Das Rodeln oder auch das Bobfahren im Wald (wozu auch die Forststraßen oder sonstigen Waldwege gehören) gilt als Befahren, fällt nicht unter das forstgesetzlich eingeräumte allgemeine Benützungsrecht und erfordert daher der Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters.

Verwaltungsübertretungen

Das Rodeln oder Bobfahren im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters ist, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, nach dem Forstgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 150,- zu bestrafen. Wer auf diese Weise eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, ist mit 730,- oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.

Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Rodeln oder Bobfahren im Wald

Unerlaubtes Rodeln oder Bobfahren auf Forststraßen oder sonstigen Waldflächen bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.

Auf Forststraßen und Waldwegen gilt die Straßenverkehrsordnung 1960. Sollte das Rodeln oder Bobfahren vom Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erlaubt worden sein, haben nach § 87 Abs. 3 StVO Personen, die auf diesen Straßen ski fahren oder rodeln, auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen 
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681