Darf man im Wald Reiten?

Reiterin im Wald
Foto: Pflanzenwerkstatt Grafenweiden / Hans Kiessling

Das Reiten im Wald ist vom allgemeinen Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken nicht umfasst, man benötigt dazu daher die Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers oder der Erhalterin bzw. des Erhalters der Forststraße.

Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie das Reiten, aber auch das Lagern bei Dunkelheit, Zelten, oder Befahren (auch mit Fahrrädern), ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters (der zumeist der Waldeigentümer ist) zulässig.

Das bedeutet, dass der Waldeigentümer- oder Forststraßenerhalter das Reiten ausdrücklich erlauben muss. Besteht keine solche Erlaubnis, ist das Reiten im Wald, zu dem auch die Forststraßen zählen, verboten.

Forstliche Kennzeichnungsverordnung

Gemäß Forstlicher Kennzeichnungsverordnung gilt, sofern die Zulässigkeit der (allgemeinen) Benutzung zum Reiten gekennzeichnet werden soll, die Zustimmung als erteilt, wenn eine Tafel in nachstehender Art und Weise angebracht wird:

Die Tafel hat eine rechteckige Form mit einer Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe von 45 cm aufzuweisen. Sie ist in weißer Farbe zu halten und am oberen und unteren Rand mit einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe von zirka einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen. Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift die Art und der Umfang der zulässigen Benützung (diesfalls betreffend das Reiten) ersichtlich zu machen; die Aufschrift darf auch durch Symbole ergänzt werden.

Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,6 m und nicht mehr als 2,2 m anzubringen. Es ist vorzusorgen, dass sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten vermögen.

Es steht dem Grundeigentümer oder Forststraßenerhalter aber frei die Zustimmung zur Benützung des Waldes bzw. der Forststraßen zum Reiten (insbesondere wenn dies nur bestimmten Personen und nicht der Allgemeinheit erlaubt wird) ohne eine derartige Kennzeichnung zu erteilen bzw. eine andere Beschilderung vorzunehmen.

Gekennzeichnete Reitwege und Reitwegekarten

Wer somit Wald zum Zwecke des Reitens benützen will, braucht hierfür die Zustimmung des Waldeigentümers oder Forstraßenerhalters. Diese Zustimmung kann durch entsprechende Tafeln, etwa nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, zum Ausdruck gebracht werden/worden sein.

Zu beachten ist, dass (nicht vom Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erstellte) Reitwegekarten keine Zustimmung dieser Person zur Benützung zum Reiten darstellen, solche Karten veraltet oder schlecht recherchiert sein können und daher kein Vertrauen schaffen können, dass solche Zustimmungen vorliegen.

Reitverbote

Reitverbote können auch nach anderen Rechtsvorschriften (als dem Forstgesetz 1975, sofern nicht vom Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erlaubt), etwa dem Naturschutzrecht, bestehen. Diese sind im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes abfragbar.

Verwaltungsübertretungen

Das Reiten im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters ist unzulässig und kann, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, nach dem Forstgesetz mit einer Geldstraße bis zu 150,- bestraft werden.

Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Reiten im Wald

Unerlaubtes Reiten auf Forststraßen oder sonstigen Waldflächen bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.

Weiterführende Informationen im Internet

• Urlaub in Österreich - Reiten www.austria.info/at/tags/reiten

 

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681