Umsatzersatz
- Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind, werden unterstützt: Beherbergung, Veranstalter, Gastronomie, Freizeitbranche.
- Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80 % kompensiert.
- Eine Antragstellung ist ab heute für die gewerblichen Betriebe möglich.
- Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
- Abholung und Lieferservices werden nicht mit eingerechnet.
- Gegengerechnet werden nur 100% Garantien und COVID Förderungen der Länder.
- Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet.
- Die derzeitige Grenze liegt bei 800.000 Euro pro Betrieb.
- Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten-Zuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.
- Privatzimmervermieter und Urlaub am Bauernhof-Betriebe werden separat abgewickelt.
Betriebe, die laut COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind und Umsatzentschädigung beantragen können:
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Nähere Informationen zum Umsatzersatz.
Verbesserte Kurzarbeit
- Seit 1. Oktober 2020 kann die Kurzarbeit für maximal 6 Monate beantragt werden.
- Die Unterschreitung der derzeit vorgesehenen Mindestarbeitszeit von 30% ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Weitere Verbesserungen konnten bereits erreicht werden:
- Die Arbeitszeitreduktion auf bis zu 0% ist im November möglich. Betroffene Mitarbeiter werden weiterhin 80-90% ihres Nettoeinkommens erhalten.
- Rückwirkung: Das verbesserte Modell der Kurzarbeit kann im Laufe des Novembers auch rückwirkend für Start mit 1.11. bis längstens 20.11. beantragt werden.
- Bereits beantragte Kurzarbeit muss nicht neuerlich beantragt werden.
- Erleichterungen bei der Beantragung und Rückmeldung.
- Die von der Trinkgeldpauschale umfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusätzlich 100 Euro als Prämie - wird im November vom AMS ausbezahlt.
Veröffentlicht am 06.11.2020,
Tourismus und Regionalpolitik (Sektion V)