Rechtliche Grundlagen

Mähdrescher bei Erntearbeiten im Sommer
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Einschlägige Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsministeriums.

Die rechtlichen Grundlagen

Vor der amtlichen Zulassung von gentechnisch veränderten Produkten werden diese einem umfassenden und strengen Prüfverfahren durch die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) unterzogen, in dem mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersucht werden.

Das österreichische Gentechnikgesetz 1994 regelt die Zulassung der Durchführung von Freisetzungsversuchen (Versuche im Freiland mit gentechnisch veränderten Organismen) und das Inverkehrbringen von GVO. Zuständig für die Vollziehung des Gentechnikgesetzes ist .

Wesentliche  Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsministeriums:

Saatgut-Gentechnik-Verordnung

Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung (BGBl. II Nr. 478/2001) sieht vor, dass in Österreich gentechnikfreies Saatgut unter Einhaltung eines Grenzwertes von 0,1 Prozent für zufällige oder technisch nicht vermeidbare GVO - Verunreinigungen verfügbar ist.

Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung

Aufgrund von Paragraph 18 des Saatgutgesetzes wurden zur Sicherung der Saatgutqualität durch die Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung  (BGBl. II Nr. 128/2005) bestimmte Arten festgelegt, bei denen geschlossene Anbaugebiete als Voraussetzung für die Saatgutanerkennung festgelegt werden können. Die Zuständigkeit dafür liegt bei den Ländern.

Gentechnik-Vorsorgegesetze der Bundesländer

In allen Bundesländern sind sogenannte Gentechnik-Vorsorgegesetze bereits in Kraft beziehungsweise ist der Anbau von GVO in anderen Landesgesetzen klar geregelt.

Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

Dieses Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 93/2015) stellt die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 über das Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten für den Anbau von GVO dar. Der mit diesem Gesetz eingerichtete Beirat zur Koordinierung der Gentechnikvorsorge dient zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern und zur gemeinsamen Entwicklung und Festlegung von Strategien und Positionen. Eine Regelung im Verfassungsrang ermöglicht die Entscheidung über Anbaubeschränkungen für GVO im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts.

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