Stand: 15.November 2020. Die Informationen werden laufend ergänzt.
Wie sollen landwirtschaftliche Betriebe mit einem allfälligen Coronavirus-Fall am Betrieb umgehen? Was bedeutet Quarantäne bezogen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb?
Ist die Bewirtschaftung des Betriebes zulässig?
Verdachtsfälle wie auch bestätigte Infektionen sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden. Die Gesundheitsbehörde wird je nach Betroffenheit verschiedene Maßnahmen anordnen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Generell gilt:
- Personen, die Corona-positiv getestet wurden oder
- Personen, welche mit Corona-positiv getesteten Personen in Kontakt gestanden sind, werden per Bescheid unter Quarantäne gestellt.
Die Bewirtschaftung des Betriebes ist weiterhin zulässig. Die Arbeiten am Betrieb dürfen von positiv getesteten Personen, aber auch Kategorie I Kontaktpersonen, fortgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass sie keinen Kontakt zu Dritten haben.
An wen können sich Landwirtinnen und Landwirte im Krankheitsfall bei betrieblichen Fragen wenden?
Wir ersuchen, von konkreten Krankheitsfällen betroffene Höfe, sich in betrieblichen Fragen mit den Landwirtschaftskammern in Verbindung zu setzen:
Wie erfolgt die Versorgung der Nutztiere im Fall von Erkrankungen mit dem Coronavirus?
Landwirtinnen und Landwirte, die in Quarantäne sind, dürfen weiterhin ihr Vieh versorgen. Allerdings sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – allfällige Schutzmaßnahmen, die vom Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) vorgegeben werden, zu beachten.
Wer unterstützt meinen Betrieb, wenn ich kurzfristig mehr Arbeitskräfte benötige?
Grundsätzlich bleibt es Angelegenheit der Betriebe, für die Erledigung der anfallenden Arbeiten Vorsorge zu treffen. Die Waren- und Arbeitsfreizügigkeit (Saisoniers) bleibt aufrecht.