Forstgesetz 1975

Waldimpression
Foto: BML / Alexander Haiden

Das Forstgesetz 1975 ist die zentrale Rechtsquelle des Forstrechts. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens mit seiner Produktionskraft sowie die Sicherstellung der multifunktionellen Wirkungen des Waldes und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Gesetzesinhalt

Das Forstgesetz 1975 ist in 12 Abschnitte gegliedert:

1. Wald, Allgemeines (§§ 1 bis 5):

Hier finden sich Begriffsbestimmungen ("Wald") sowie Regelungen betreffend die Neubewaldung und das Waldfeststellungsverfahren.

Detailbestimmungen betreffend die Neubewaldung durch Naturverjüngung finden sich in der Verordnung über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung.

2. Forstliche Raumplanung (§§ 6 bis 11):

Dieser Abschnitt umfasst die Aufgaben und den Umfang der forstlichen Raumplanung sowie gesetzliche Vorgaben betreffend Waldentwicklungsplan, Waldfachplan und Gefahrenzonenplan.

Detailbestimmungen zu diesem Abschnitt finden sich in

>> der Verordnung über den Waldentwicklungsplan und in

>> der Verordnung über den Gefahrenzonenplan.

3. Erhaltung des Waldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen (§§ 12 bis 38):

Für die Praxis bedeutsam sind hier vor allem die Bestimmungen über die Rodung.

Den aktuellen Rodungserlass des Bundesministerium finden Sie im Downloadbereich.

Weiters geregelt sind etwa Wälder mit Sonderbehandlung (Schutzwald, Bannwald), die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken und Wälder mit Nebennutzungen.

Detailbestimmungen zum Schutzwald finden Sie in der Schutzwaldverordnung.

Detailbestimmungen betreffend die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen im Wald finden Sie in der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung.

4. Forstschutz (§§ 40 bis 45):

Dieses Kapitel umfasst den Schutz vor Waldbrand, Forstschädlingen oder forstschädlichen Luftverunreinigungen.

Detailbestimmungen zu diesem Abschnitt finden sich in

>> der Forstschutzverordnung und

>> der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen.

5. Bringung (§§ 58 bis 73):

Hier finden sich die Bestimmungen über die forstliche Bringung, die Bewilligungspflicht und Errichtung forstlicher Bringungsanlagen, die Bringung über fremden Boden sowie die Bringungsgenossenschaften.

6. Nutzung der Wälder (§§ 80 bis 97):

Dieser Abschnitt regelt generelle Nutzungsbeschränkungen (Schutz hiebsunreifer Bestände, Verbot von Kahlhieben) sowie die behördliche Überwachung der Fällungen.

Detailbestimmungen betreffend den Schutz hiebsunreifer Bestände finden Sie in der Verordnung über raschwüchsige Baumarten.

7. Schutz vor Wildbächen und Lawinen (§§ 98 bis 103):

Diese neben dem Wildbachverbauungsgesetz geltenden Bestimmungen regeln die Festlegung der Einzugsgebiete, die Waldbehandlung sowie die Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten.

Nähere organisatorische Bestimmungen betreffend den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung finden Sie in

>> der Wildbach- und Lawinenverbauung-Dienststellenverordnung und

>> der Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des BMLF in Angelegenheiten der WLV

8. Forstpersonal (§§ 104 bis 122):

Hier finden sich Regelungen über die Forstorgane und ihren Aufgabenbereich, den Ausbildungsgang für Forstorgane, die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst und den Försterdienst, Forstschutzorgane und die Pflicht zur Bestellung von Forstorganen.

Nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt wurden erlassen mit

>> der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung und

>> der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung.

9. bis 12 (§§ 129 bis 185):

Diese Abschnitte regeln die forstliche Forschung und die forstliche Förderung. Weiters sind allgemeine Bestimmungen über Behörden und Instanzenzug sowie Strafbestimmungen enthalten.

Im Rahmen des Abschnitts forstliche Förderung wurde die Verordnung über den Bundeszuschuss zur Waldbrandversicherung erlassen.

Vollzug

Das Forstgesetz wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, somit durch den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen.

Forstgesetz Englisch - Austrian Forest Act 1975

Die englische Version des Forstgesetzes 1975 in der geltenden Fassung finden Sie unter den Downloads.

Verordnungen nach dem Forstgesetz

Die zitierten Verordnungen nach dem Forstgesetz finden sie hier.

Forstausführungsgesetze der Länder

Zu beachten sind weiters die Forstausführungsgesetze der Länder, die Ausführungsbestimmungen zu einzelnen forstgesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 15 Abs. 4 ForstG betreffend Waldteilung oder § 42 ForstG betreffend Waldbrandbekämpfung) beinhalten.

Diese können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufen.

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2, Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel: (01) 711 00 60-6681

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