Ist das Pilze- und Beerensammeln im Wald erlaubt?

Pfifferlinge
Foto: BML / Alexander Haiden

Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst (z.B. Edelkastanien) stehen grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers.

Wem gehören Pilze („Schwammerl“)?

Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst (z.B. Edelkastanien) stehen gemäß den §§ 354 und 405 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers.

Wenn aber der Waldeigentümer das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten nicht ausdrücklich (etwa durch Hinweistafeln) untersagt, beschränkt oder hierfür ein Entgelt verlangt, ist das Aneignen von Pilzen und Früchten zivilrechtlich zulässig und entgeltfrei. Die Zustimmung des Waldeigentümers zum Sammeln (für den Eigenbedarf) ist anzunehmen, wenn es dieser stillschweigend duldet. Wer entgegen eines derartigen Verbotes des Waldeigentümers Pilze oder Waldfrüchte sammelt, kann von diesem zivilrechtlich geklagt werden. Unzulässig gesammelte Pilze oder Früchte können im Rahmen der Selbsthilfe vom Waldeigentümer abgenommen werden.

Aktuelle „Pilzsammelbestimmungen“ im Forstgesetz und im Naturschutzrecht der Länder

Wenn der Waldeigentümer das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten privatrechtlich verboten oder beschränkt hat, geht ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Forstrecht und im Naturschutzrecht vor. Es gilt dann etwa die im Forstgesetz (s. unten) vorgesehene zulässige Höchstmenge von 2 kg Pilzen pro Person und Tag nicht.

Wurde das Sammeln hingegen vom Waldeigentümer nicht eingeschränkt oder verboten, müssen trotzdem die nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beachtet werden, die verschiedene Beschränkungen oder Verbote vorsehen:

Forstgesetz 1975 (ForstG)

Die forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend das Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten dienen dem Schutz des Waldbodens und des biologischen Gleichgewichts des Waldes.

Nach dem ForstG (§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2 und lit. d) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer:

  • sich unbefugt Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet;
  • Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
  • sich unbefugt Früchte oder Samen der im Anhang des ForstG angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken aneignet.

Als „unbefugt“ gelten nach § 174 Abs. 5 insbesondere jene Personen, die nicht Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigte sind und auch nicht im Auftrag oder mit Wissen dieser Personen handeln.

Diese Verbote sind von der Forstbehörde und Forstschutzorganen (Hilfsorgane der Forstbehörde) zu kontrollieren, entgegen dem Verbot gesammelte Pilze oder Waldfrüchte können beschlagnahmt werden. Zudem kann diese Kontrolle auch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) wahrgenommen werden.

Naturschutzrecht der Bundesländer:

In den Bundesländern wird das Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten vor dem Hintergrund des Naturschutzes in Verordnungen nach den Naturschutzgesetzen geregelt (sog. „Pilzverordnung“, „Pilz(e)schutzverordnung“, „Naturschutzverordnung“, „Artenschutzverordnung“ etc.):

In geschützten Gebieten (Nationalparks, Naturschutzgebiete, etc.) kann das Pilzesammeln beschränkt oder gänzlich verboten sein.

Bestimmte Pilze können in den Ländern, z.B. in Oberösterreich, vollkommen geschützt sein und dürfen daher nicht gesammelt, beschädigt, vernichtet, erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden.

Weiters wird in einigen Ländern die Nutzung von (teilweise geschützten) Pilzen, zumeist in sogenannten Pilzschutzverordnungen, näher geregelt und das Pilzesammeln z.B. zeitlich beschränkt.

Beispielsweise dürfen in Kärnten die teilweise geschützten Pilze (wie z.B. Herrenpilz und Eierschwammerl) nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September von 7 bis 18 Uhr gesammelt werden. Die Menge ist, wie im ForstG, mit 2 kg pro Person und Tag begrenzt. Der Erwerb, die Weitergabe, die Beförderung oder der Handel dieser Pilze ist ebenso nur bis zu dieser Menge zulässig. Ausnahmen bestehen für bestimmte Betriebe, wie etwa des Handelsgewerbes.

In Salzburg bedarf weiters das Sammeln von Pilzen zum Verkauf im Allgemeinen einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
 
Da das Naturschutzrecht in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder fällt, wird empfohlen, sich erforderlichenfalls wegen derartige Regelungen über die Nutzung von Pilzen (und Waldfrüchten) an das jeweilige Amt der Landesregierung zu wenden.

Folgende Landesgesetze sind beispielsweise zu nennen:

Kärnten
• Pilzverordnung, LGBl. Nr. 35/2014

Salzburg
• Pilzeschutzverordnung, LGBl. Nr. 47/1994

Tirol
• Tiroler Pilzschutzverordnung 2005, LGBl. Nr. 68/2005

Vorarlberg
• Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 8/1998 

Oberösterreich
• Artenschutzverordnung, LGBl. Nr. 73/2003

Weitere Gesetze und Verordnungen: Siehe rechtliche Grundlagen 

 Darf man gesammelte Pilze und Beeren weiterverkaufen?

Für diese Rechtsmaterie sind andere Stellen als das Bundesministerium zuständig. Bitte wenden Sie sich dazu an die dafür verantwortliche Gewerbebehörde bzw. Naturschutzbehörde beim Amt der Landesregierung bzw. Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft). Hilfreiche Links finden Sie weiter unten.

Darf man selbst gesammelte Pilze und Beeren nach Italien oder ein anderes Nachbarland mitnehmen?

Sofern diese insbesondere entsprechend der dargestellten Rechtslage (ForstG, Naturschutzrecht, Zivilrecht) gesammelt wurden, wären jedenfalls zollrechtliche Bestimmungen zu beachten. Dazu wenden Sie sich bitte an die zuständige Zollbehörde. Hilfreiche Links finden Sie weiter unten.

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forswirtschaft, Regionen
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681

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