Verantwortliche Personen im Bergbau
Bergbaulichen Tätigkeiten sind mit Gefahren verbunden, denen nicht nur mit technischen Maßnahmen, sondern auch mit organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen, wie etwa durch eine sachkundige Leitung und durch eine geeignete sachkundige Beaufsichtigung begegnet werden kann.
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Betriebsleiter, Betriebsaufseher und verantwortliche Markscheider
Nach dem Mineralrohstoffgesetz sind für jeden Bergbaubetrieb eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter und eine verantwortliche Markscheiderin/ein verantwortlicher Markscheider, in einigen Fällen auch eine Betriebsaufseherin/ein Betriebsaufseher zu bestellen.
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Leiter und technische Aufsicht für Tätigkeiten von Fremdunternehmen
Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, haben Fremdunternehmer in Bergbaubetrieben, gemäß Mineralrohstoffgesetz (MinroG), die für die Leitung und technische Aufsicht der übertragenen Tätigkeiten verantwortlichen Personen bekanntzugeben.
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Voraussetzungen für die Bestellung einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters bzw. einer Betriebsaufseherin/eines Betriebsaufsehers
Nach dem Mineralrohstoffgesetz hat die/der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb eine Betriebsleiterin/einen Betriebsleiter und - bei Erfordernis - für die technische Aufsicht eine Betriebsaufseherin/einen Betriebsaufseher zu bestellen.
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Sachverständigenprüfung für Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter und Betriebsaufseherinnen/Betriebsaufseher
Die Auswahl der/des Sachverständigen, vor der/dem die Prüfung abgelegt werden soll, bleibt der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten überlassen. Es steht dem Prüfer jedoch frei, die Durchführung einer Prüfung abzulehnen. Zeit, Ort und Kosten (Fahrtkosten, Mühewaltung) der Prüfung sind zwischen der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten und der/dem Sachverständigen zu vereinbaren.
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Voraussetzungen für die Bestellung einer verantwortlichen Markscheiderin/eines verantwortlichen Markscheiders
Die/der Bergbauberechtigte muss für jeden Bergbaubetrieb eine verantwortliche Markscheiderin/einen verantwortlichen Markscheider bestellen, zu deren/dessen Aufgaben die Führung des Bergbaukartenwerkes, Vermessungen beim Bergbaubetrieb, bergschadenskundliche Aufgaben usw. gehören.
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Prüfung der Kenntnisse des Markscheidewesens durch Sachverständige (§138 Abs.5 MinroG)
Personen, die (erstmals) für einen Bergbaubetrieb als verantwortliche Markscheiderin/verantwortlicher Markscheider tätig sein wollen und denen die erforderliche Vorbildung fehlt, müssen durch eine Prüfung vor einer/einem Sachverständigen nachweisen, dass sie die für diesen Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens haben.